• info@helvia.de
Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern? Das sogenannte Mieterstrommodell – Wie es funktioniert und auf was Sie achten dürfen.
By Maximilian Feger

Photovoltaik auf Mehrfamilienhäusern? Das sogenannte Mieterstrommodell – Wie es funktioniert und auf was Sie achten dürfen.

In diesem Blogbeitrag möchten wir Ihnen das Mieterstrommodell vorstellen, eine innovative Lösung, um lokal produzierten Strom direkt vor Ort zu nutzen und dabei Kosten zu sparen. Lernen Sie die verschiedenen Mieterstromkonzepte kennen und erfahren Sie, wie der Mieterstromzuschlag Ihnen und Ihren Mietern Vorteile bietet.

Weitere Informationen zum Thema Mieterstrom von der Bundesnetzagentur finden Sie hier.

Mieterstrommodelle: Lokal produzierter Strom für mehr Nachhaltigkeit und günstigere Strompreise für Mieter

Das Hauptziel von Mieterstrommodellen ist es, den Strom, der durch erneuerbare Energiequellen wie Photovoltaikanlagen, KWK-Anlagen, kleine BHKWs oder Kleinwindanlagen direkt am Wohngebäude erzeugt wird, auch direkt vor Ort zu verbrauchen. Dadurch entlasten Sie das öffentliche Stromnetz und profitieren von günstigeren Strompreisen, da der lokal produzierte Strom meist preiswerter ist als der Strom aus dem Netz.

Mieterstromzuschlag: Staatliche Förderung für Photovoltaikanlagen

Seit 2017 gibt es den Mieterstromzuschlag, eine staatliche Förderung für Betreiber von Photovoltaikanlagen, die Strom für Mietparteien eines Wohnhauses produzieren. Diese Förderung wird pro Kilowattstunde (kWh) Strom gewährt, die von der Anlage produziert und im Haus verbraucht wird.

Mieterstromkonzepte: Verschiedene Modelle für unterschiedliche Bedürfnisse

  1. Direkte Vermarktung: Das einfachste Modell, bei dem der Betreiber der Stromerzeugungsanlage den Strom direkt an die Mieter verkauft. Hierbei fallen keine weiteren Gebühren und Abgaben an, jedoch ist es nicht mit dem Mieterstromzuschlag kombinierbar.
  2. Eigentümer tritt als Energieversorger auf: Der Eigentümer des Gebäudes übernimmt die Rolle des Energieversorgers und ist für die Stromzähler, den Messstellenbetrieb und die Stromversorgung der Mieter verantwortlich. Diese Variante ist mit dem Mieterstromzuschlag kombinierbar, bringt aber auch höheren administrativen Aufwand mit sich. Diese Ausführung des Mieterstromkonzepts ist zwar mit Verwaltungsaufgaben für den Vermieter verbunden, wird jedoch durch den Mieterstromzuschuss unterstützt. Dennoch rentiert sich der Einsatz in der Regel erst ab zehn oder mehr Mietwohnungen im Gebäude. Für Mieter bieten sich hierbei die gleichen Rechte wie bei herkömmlichen Stromversorgern, einschließlich der unkomplizierten Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln.
    Ein übersichtliches Schaubild zu den Vertragsbeziehungen, Strom- und Geldströmen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
  3. Contracting: Hierbei verkauft der Eigentümer der Stromerzeugungsanlage den Strom an einen Zwischenhändler, der als Energieversorger für die Mieter auftritt. Dies erleichtert die Abwicklung für den Anlageneigentümer und Vermieter, der lediglich die Anlage betreiben muss.
    Wie das genau funktioniert können Sie hier nachlesen.
    Ein übersichtliches Schaubild zu den Vertragsbeziehungen, Strom- und Geldströmen finden Sie auf der Seite der Bundesnetzagentur.
  4. Pachtmodell / Energiegenossenschaft der Mieter: Bei diesem Modell gründen die Mieter eine Energiegenossenschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und betreiben die Photovoltaikanlage gemeinschaftlich. Alternativ kann die Anlage auch an Externe oder die Mieter verpachtet werden.

Grundsätzlich lässt sich sagen, dass das Mieterstrommodell – egal welches Konzept genutzt wird – sich erst ab mindestens vier Wohneinheiten auf Grund des hohen administrativen Aufwandes rentiert.

Mieterstromzuschlag erhalten: Voraussetzungen und Berechnung

Um den Mieterstromzuschlag zu erhalten, muss Ihre Photovoltaikanlage auf, an oder in einem Wohngebäude installiert sein und der erzeugte Strom an Letztverbraucher im selben Quartier geliefert und dort genutzt werden. Die Höhe des Mieterstromzuschlags hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie beispielsweise der Größe der Photovoltaikanlage, dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme und der aktuellen Vergütungssätze für erneuerbare Energien.

Die Größe der Photovoltaikanlage spielt eine entscheidende Rolle bei der Berechnung des Mieterstromzuschlags. Kleinere Anlagen erhalten in der Regel einen höheren Zuschlag pro Kilowattstunde (kWh) als größere Anlagen. Der Grund dafür ist, dass der Aufwand für den Betrieb kleinerer Anlagen im Verhältnis zur Stromerzeugung höher ist als bei größeren Anlagen.

Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage beeinflusst ebenfalls die Höhe des Mieterstromzuschlags. Anlagen, die vor einem bestimmten Stichtag in Betrieb genommen wurden, erhalten möglicherweise einen höheren Zuschlag als neuere Anlagen (Siehe Tabelle unten). Dies liegt daran, dass die Vergütungssätze für erneuerbare Energien in der Vergangenheit oft höher waren als heute.

Diese entsprechenden Vergütungssetze werden regelmäßig von der zuständigen Regulierungsbehörde angepasst und können je nach Marktentwicklung und politischen Entscheidungen variieren.

Anlagen, die in 2023 in Betrieb genommen werden, erhalten einen geringeren Zuschlag als Anlagen, die in 2021 und 2022 in Betrieb genommen wurden.

BIS EINSCHLIESSLICH EINER INSTALLIERTEN LEISTUNG VONCENT / KWH (Anlagen ab 2023)CENT / KWH (Anlagen von 2021-2022)
10 kW2,673,79
40 kW2,483,52
100 kW1,672,37
Mieterstromzuschlag für neue Anlagen ab 2023 vs. 2021

Weitere Informationen zur Förderung erhalten Sie auch hier.

Der Mieterstromzuschlag ist deutlich niedriger als die Einspeisevergütung

Das liegt daran, dass der Mieterstromanbieter nicht nur den Mieterstromzuschlag erhält, sondern auch den Erlös aus dem Verkauf des Mieterstroms.

Ebenso wie die Einspeisevergütung ist auch der Mieterstromzuschlag in das System des sogenannten atmenden Deckels einbezogen. Das heißt: Die Vergütung sinkt mit fortschreitender Zeit – bei einem stärkeren Zubau von Solaranlagen schneller, bei schwächerem Zubau langsamer. Dadurch wird die Förderung an die Kostendegression bei Photovoltaikanlagen angepasst. Ebenso wie die Einspeisevergütung hängt die Höhe des Mieterstromzuschlags zudem von der Größe der Solaranlage ab. Denn die Investitionskosten je Kilowatt installierter Leistung und die Stromgestehungskosten je erzeugte Kilowattstunde Strom sind bei großen Anlagen niedriger als bei Kleinanlagen.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Mieterstromzuschlag nur für den Strom gilt, der tatsächlich an die Mieter geliefert und von diesen verbraucht wird. Strom, der ins öffentliche Netz eingespeist oder anderweitig verwendet wird, erhält lediglich die Einspeisevergütung. Daher sollten Sie als Anlagenbetreiber darauf achten, den Verbrauch der Mieter genau zu erfassen und zu dokumentieren, um den Zuschlag korrekt zu berechnen und zu erhalten.

Beispielrechnung einer Anlage mit in Betriebnahme im Jahr 2021.

So hat beispielsweise eine 40 kW-Anlage aktuell (Januar 2021) für die eingespeiste Strommenge einen Vergütungsanspruch von 7,99 Cent/Kilowattstunde. Der Anlagenteil bis 10 Kilowatt geht mit 25 Prozent, der Anlagenteil über 10 Kilowatt bis 40 Kilowatt mit 75 Prozent in die Vergütungsberechnung mit ein: 0,25 x 8,16 Cent/Kilowattstunde + 0,75 x 7,78 Cent/Kilowattstunde = 7,99 Cent/Kilowattstunde (gerundet).

Der Mieterstromzuschlag einer 40 Kilowatt-Anlagen wird auf die gleiche Weise berechnet. Der Anlagenteil bis 10 Kilowatt geht mit 25 Prozent, der Anlagenteil über 10 Kilowatt bis 40 Kilowatt mit 75 Prozent in die Vergütungsberechnung mit ein. Im Januar 2021 gilt: 0,25 x 3,79 Cent/Kilowattstunde + 0,75 x 3,52 Cent/Kilowattstunde = 3,59 Cent/Kilowattstunde (gerundet).

Gewerblich genutzte Gebäude

Föderungen erhalten Sie auch für teilweise gewerblich genutzte Gebäude. Die gewerbliche Nutzung darf maximal 60 % betragen, um die Förderung zu erhalten.

Muss der Vemieter auch Strom liefern, wenn die PV-Anlage keinen oder zu wenig Strom produziert?

Ja, auch wenn die Sonne nicht scheint, muss der Vermieter die Mieter mit Strom versorgen. Den hierfür nötigen Strom kann einfach aus dem Stromnetz bezogen werden. Umgekehrt kann allerdings auch der überschüssig erzeugten Strom ins Netz eingespeist werden. Der Betreiber erhält dann die entsprechende Einspeisevergütung.

Kann der Vermieter den Strompreis für Mieterstrom frei gestalten?

Grundsätzlich ja, sofern der gesetzlich festgelegte Höchstpreis nicht überschritten wird. Hier gilt: Der Strompreis für Mieter darf 90% des im jeweiligen Netzgebiet geltenden Grundversorgungstarifs nicht überschreiten.

Pflichten als Stromlieferant im Mieterstrommodell

Durch das Betreiben einer Stromerzeugungsanlage und die Belieferung von Dritten mit Strom aus dieser Anlage werden Vermieter rechtlich zu Energieversorgern. Damit sind verschiedene energierechtliche Pflichten (insbesondere Vertragsgestaltung, Rechnungsgestaltung, Stromkennzeichnung, Registrierungs- und Mitteilungspflichten) verbunden.

In der Realität sind die Pflichten sehr umfangreich und wir empfehlen die Zuhilfenahme externer Beratungsunternehmen. Auf Grund der Pflichten steigen auch die bürokratischen Hürden.

Muss der Vermieter für auf die Stromerträge Gewerbesteuer zahlen?

Bisher mussten Wohnungsunternehmen ihre Einkünfte aus der Mieterstromanlage mit der Gewerbesteuer versteuern. Dies soll sich durch eine Novelle im EEG ändern. Hierbei soll es möglich sein Gewerbesteuer frei Gewinne durch an Mieter verkauften Strom zu erzielen und es soll weitere Vergünstigungen bei der Installation von E-Tankstellen geben

Weitere Informationen zur steuerlichen Behandlung und zur Förderung des Mieterstrommodells finden Sie auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz.

Was passiert, wenn ein Mieter mehr Strom benötigt als die Photovoltaik-Anlage produzieren kann?

Natürlich kann eine Photovoltaikanlage aufgrund ihrer tageszeitabhängigen Stromproduktion nicht ganztägig Strom produzieren. Der Restanteil des Stroms wird weiterhin über das Stromnetz bezogen. Diesen Strom stellt der Mieterstromanbieter bereit und hierfür ist kein gesonderter Vertrag notwendig.

Vertragsbedingungen Mieterstrommodell

VERTRAGSBEDINGUNGEN
Strompreismax. 90% des Grundversorgungstarifs im jeweiligen Netzgebiet
max. Vertragslaufzeit1 Jahr
max. Kündigungsfrist3 Monate
Lieferantenwechseluneingeschränkt möglich (außer bei mit dem Mietvertrag gekoppelten Mieterstromverträgen)
Kopplung oder Bestandteil mit Mietvertragnicht möglich
Ausnahmen: möblierte Untermiete, vorübergehende Vermietung, Alters-/Pflegeheime, Studenten bzw. Lehrlingsheime
Vertragsbedingungen Mieterstrommodell 2023

Messkonzepte für Mieterstrom: Eine Übersicht

Für ein Mieterstrommodell kommen in den meisten Fällen drei Messkonzepte in Frage. Das Modell der doppelten Sammelschiene, das Summenzählermodell und das Summenzählermodell bei Einsatz intelligenter Messsysteme.

  1. Modell der doppelten Sammelschiene

Beim Modell der doppelten Sammelschiene werden die Mieterstromkunden physisch voneinander getrennt, indem eine zusätzliche Sammelschiene installiert wird. Dieses Modell findet jedoch selten Anwendung, da bei einem Wechsel zwischen Mieterstrom und Fremdbelieferung ein Elektriker erforderlich ist, um die Wohneinheit umzuklemmen. Dies ist oft mit hohen Kosten verbunden und daher für viele wenig attraktiv.

  1. Summenzählermodell

Das Summenzählermodell ist das am häufigsten verwendete Messkonzept für Mieterstrom. Hier sind alle Erzeuger und Verbraucher auf einer gemeinsamen Sammelschiene angeschlossen. Der vom Stromerzeuger generierte Strom wird durch einen Erzeugungszähler erfasst, und sein Verbrauch wird vollständig den Mieterstromkunden zugewiesen. Mieter, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen und einen anderen Versorger haben, werden virtuell an den Netzanschlusspunkt verlegt. Der Stromverbrauch dieser Letztverbraucher wird von der insgesamt aus dem Netz bezogenen Strommenge, die am Summenzähler erfasst wird, abgezogen. Der verbleibende Strombezug aus dem Netz wird den Mieterstromkunden als Zusatzstrombezug zugerechnet.

Dieses Modell ermöglicht die freie Lieferantenwahl für Stromverbraucher mit vergleichsweise geringem Aufwand, da bei einem Wechsel des Lieferanten keine Installationsmaßnahmen erforderlich sind und lediglich die Zählerstände erfasst werden müssen.

  1. Summenzählermodell bei Einsatz intelligenter Messsysteme

Obwohl das Summenzählermodell mit konventioneller Messtechnik gesetzlich erlaubt ist, ist unklar, wo der lokal erzeugte Strom tatsächlich verbraucht wird. Selbst Wohnungen, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen, könnten theoretisch Strom aus der Photovoltaikanlage nutzen. Durch den Einsatz von intelligenten Stromzählern (Smart Metern), die viertelstündlich Messungen und Verrechnungen durchführen, kann diese Unschärfe reduziert werden. Langfristig sollen daher Smart Meter in die Messkonzepte für Mieterstrom integriert werden.

Weitere Informationen zu Messtechnick erhalten Sie auch hier.

Fazit

Das Mieterstrommodell rentiert sich aus unserer Sicht dann, umso mehr Mietparteien an dem Modell teilnehmen. Durch den enormen administrativen Aufwand, der damit verbundenen Bürokratie und den relativ geringen und immer weiter sinkenden Förderungen, ist das Mieterstrommodell zwar aus Nachhaltigkeitsperspektive notwendig für die Energiewende, aus reiner Rentabilitäts- und Aufwandssicht allerdings extrem ausbaufähig.

  • No Comments
  • 26. April 2023

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.